Heilpraktiker werden: Der Weg über die amtsärztliche Überprüfung
Heilpraktiker wird man nicht durch eine Ausbildung, sondern durch eine Erlaubnis. Das Heilpraktikergesetz kennt keinen Ausbildungsberuf und keine vorgeschriebene Schule – wer heilkundlich tätig werden will, muss beim zuständigen Gesundheitsamt eine amtsärztliche Überprüfung bestehen. Voraussetzung dafür sind ein Mindestalter von 25 Jahren, mindestens ein Hauptschulabschluss, ein einwandfreies Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung. Die schriftliche Überprüfung findet bundesweit nur zweimal im Jahr statt. Dieser Ratgeber führt Schritt für Schritt durch den Weg – von den Voraussetzungen bis zur ersten eigenen Behandlung.
Key Facts – Heilpraktiker werden
- Kein Ausbildungsberuf: Der Zugang läuft über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, nicht über einen Abschluss
- Mindestalter: 25 Jahre zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung
- Schulabschluss: mindestens Hauptschulabschluss
- Weitere Nachweise: polizeiliches Führungszeugnis und ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung
- Überprüfung: schriftlich 60 Multiple-Choice-Fragen in 120 Minuten, bestanden ab 45 richtigen Antworten, danach mündlich 30 bis 45 Minuten
- Termine: schriftlich bundesweit nur zweimal jährlich – am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober
- Sektorale Erlaubnis: für Psychotherapie gibt es einen eigenen, eingeschränkten Weg
Der grundlegende Unterschied zu anderen Gesundheitsberufen
Wer sich für diesen Beruf interessiert, sucht meist nach einer Ausbildung – und findet ein Angebot an Schulen, Lehrgängen und Fernkursen, das den Eindruck erweckt, es gäbe einen geregelten Ausbildungsweg. Den gibt es nicht. Das Heilpraktikergesetz von 1939, das bis heute gilt, regelt keine Ausbildung, sondern eine Erlaubnis: Wer die Heilkunde ausüben will, ohne Arzt zu sein, braucht dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Erteilt wird diese Erlaubnis vom Gesundheitsamt, und zwar nachdem Sie in einer Überprüfung nachgewiesen haben, dass von Ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Genau so ist die gesetzliche Formulierung, und sie erklärt den gesamten Zuschnitt der Prüfung: Es wird nicht abgefragt, wie gut Sie behandeln können, sondern ob Sie erkennen, wann Sie nicht behandeln dürfen. Wer diesen Blickwinkel früh versteht, lernt deutlich zielgerichteter.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Kein Lehrgang – auch unserer nicht – verleiht Ihnen den Status Heilpraktiker. Was ein guter Lehrgang leistet, ist die fachliche Vorbereitung auf diese staatliche Hürde. Zweitens: Sie sind bei der Wahl des Weges völlig frei. Ob Sie sich den Stoff im Selbststudium, an einer Abendschule oder berufsbegleitend online aneignen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass Sie am Prüfungstag bestehen.
Schritt 1: Die Voraussetzungen prüfen
Bevor Sie einen Euro investieren, sollten Sie die formalen Hürden abgleichen. Sie sind überschaubar, aber unverhandelbar – und an einer davon scheitern jedes Jahr Bewerber, die schon gelernt haben.
| Voraussetzung | Anforderung | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Alter | mindestens 25 Jahre | zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, nicht der Anmeldung |
| Schulabschluss | mindestens Hauptschulabschluss | Zeugnis im Original vorlegen |
| Führungszeugnis | ohne einschlägige Einträge | bei Antragstellung meist nicht älter als drei Monate |
| Gesundheitliche Eignung | ärztliches Zeugnis | betrifft körperliche und geistige Eignung |
| Staatsangehörigkeit | keine Beschränkung | ausreichende Deutschkenntnisse werden vorausgesetzt |
Zwei dieser Nachweise brauchen Vorlauf und werden regelmäßig zu spät angestoßen. Das Führungszeugnis beantragen Sie beim Bürgeramt; bis es beim Gesundheitsamt eintrifft, vergehen je nach Behörde zwei bis vier Wochen. Das ärztliche Zeugnis setzt einen Arzttermin voraus. Wer sich für den Märztermin anmelden will, sollte beides im Dezember auf den Weg bringen – nicht im Februar.
Schritt 2: Den Prüfungsstoff aufarbeiten
Der Umfang des Stoffs überrascht die meisten Quereinsteiger. Abgefragt wird medizinisches Grundlagenwissen auf einem Niveau, das ein sicheres Erkennen gefährlicher Krankheitsbilder erlaubt. Die Schwerpunkte sind über die Jahre stabil geblieben:
- Anatomie und Physiologie aller Organsysteme – die Grundlage für alles Weitere
- Allgemeine und spezielle Krankheitslehre mit Schwerpunkt auf den Erkrankungen, bei denen eine Verzögerung gefährlich wäre
- Infektionskrankheiten und das Infektionsschutzgesetz – hier liegt eine der häufigsten Fehlerquellen, weil Meldepflichten und Behandlungsverbote exakt sitzen müssen
- Notfallsituationen und deren Erkennen
- Diagnostische Grundlagen wie Anamnese, Inspektion, Palpation und Auskultation
- Berufs- und Gesetzeskunde – die rechtlichen Grenzen der eigenen Tätigkeit
Auffällig ist, was nicht geprüft wird: die naturheilkundlichen Verfahren selbst. Weder Homöopathie noch Akupunktur oder Phytotherapie sind Gegenstand der Überprüfung. Der Staat prüft die Gefahrenabwehr, nicht die Methode. Diese Trennung ist wichtig für die Planung – die Verfahren, mit denen Sie später arbeiten wollen, lernen Sie zusätzlich und unabhängig von der Überprüfung.
Schritt 3: Die Überprüfung
Die Überprüfung besteht aus zwei Teilen, die nacheinander abgelegt werden. Wer einen Teil nicht besteht, hat die Überprüfung insgesamt nicht bestanden – der bestandene Teil verfällt in der Regel mit.
Der schriftliche Teil ist bundeseinheitlich terminiert und findet nur zweimal im Jahr statt: am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober. Gestellt werden 60 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren, die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Bestanden ist ab 75 Prozent, also ab 45 richtigen Antworten. Diese Hürde ist der Grund, warum die Terminplanung so wichtig ist – ein verpasster Termin kostet ein halbes Jahr.
Der mündliche Teil folgt für diejenigen, die schriftlich bestanden haben. Er dauert etwa 30 bis 45 Minuten und wird von Amtsarzt und Beisitzern abgenommen, häufig als Einzel-, mancherorts als Gruppenprüfung. Anders als der schriftliche Teil ist er nicht bundeseinheitlich geregelt, weshalb sich Ablauf und Schwerpunkte von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt unterscheiden. Erfahrungsgemäß ist er die größere Hürde: Gefragt wird nicht nach auswendig Gelerntem, sondern nach Ihrem Vorgehen an konkreten Fallbeispielen – und vor allem danach, wann Sie an einen Arzt verweisen würden.
Mein Expertenrat aus 20+ Jahren Praxis als staatlich anerkannter Therapeut: Im mündlichen Teil scheitert selten jemand am Wissen. Gescheitert wird an der Haltung. Wer auf jede Frage eine Behandlung anbietet, macht sich verdächtig; wer bei Warnzeichen ohne Zögern sagt „hier überweise ich an den Arzt", überzeugt. Der Amtsarzt sucht keinen guten Therapeuten, er sucht jemanden, der seine Grenzen kennt. Üben Sie deshalb nicht nur Krankheitsbilder, sondern den Satz, mit dem Sie eine Behandlung ablehnen. Er ist im Zweifel die wichtigste Antwort des ganzen Tages.
Der zweite Weg: die auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Neben der uneingeschränkten Erlaubnis gibt es die sektorale Variante, umgangssprachlich „Heilpraktiker für Psychotherapie". Sie berechtigt ausschließlich zur psychotherapeutischen Tätigkeit – körperliche Beschwerden dürfen damit nicht behandelt werden. Für viele ist das kein Nachteil, sondern genau das Ziel, etwa für Menschen aus beratenden oder pädagogischen Berufen, die eigenständig psychotherapeutisch arbeiten möchten.
| Heilpraktiker (unbeschränkt) | Heilpraktiker für Psychotherapie | |
|---|---|---|
| Umfang der Erlaubnis | gesamte Heilkunde | nur Psychotherapie |
| Schriftliche Überprüfung | 60 Fragen, 120 Minuten | 28 Fragen, 60 Minuten |
| Mündliche Überprüfung | 30 bis 45 Minuten | 30 bis 45 Minuten |
| Schwerpunkt | Krankheitslehre, Gefahrenabwehr | Psychiatrie, Psychopathologie |
| Vorbereitungszeit | meist 18 bis 24 Monate | meist 9 bis 15 Monate |
Der geringere Umfang macht diesen Weg zugänglicher, nicht aber beliebig. Auch hier prüft das Gesundheitsamt, und auch hier gilt: Der Schwerpunkt liegt auf dem sicheren Erkennen dessen, was in ärztliche Hände gehört – etwa akute Suizidalität oder eine organische Ursache hinter psychischen Symptomen.
Schritt 4: Nach der Erlaubnis
Mit der Erlaubnisurkunde in der Hand sind Sie berechtigt, heilkundlich tätig zu werden. Was jetzt folgt, ist keine rechtliche, sondern eine unternehmerische Aufgabe – und sie wird von vielen unterschätzt, weil die ganze Aufmerksamkeit vorher der Prüfung galt.
Anzumelden ist die Tätigkeit beim Finanzamt; ein Gewerbe im klassischen Sinn liegt bei freiberuflicher heilkundlicher Tätigkeit in der Regel nicht vor. Unverzichtbar ist eine Berufshaftpflichtversicherung. Hinzu kommen Praxisräume – oder zunächst mitgenutzte Räume, was gerade am Anfang der klügere Weg ist – sowie die Entscheidung, mit welchen Verfahren Sie arbeiten wollen. Letzteres ist der eigentliche Beginn der fachlichen Ausbildung, denn die Überprüfung hat davon nichts abgefragt.
Wirtschaftlich behandeln Heilpraktiker überwiegend Selbstzahler und Privatversicherte; die gesetzlichen Kassen übernehmen Leistungen nur im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen. Was das für das Einkommen bedeutet, haben wir im Ratgeber zum Verdienst als Heilpraktiker durchgerechnet. Die zeitliche Planung bis zur Überprüfung steht im Ratgeber zur Dauer des Wegs, die vollständige Kostenaufstellung unter Kosten.
Was Heilpraktiker nicht dürfen
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Heilkunde – aber nicht schrankenlos. Eine Reihe von Tätigkeiten bleibt Ärzten und anderen Berufsgruppen vorbehalten, und zwar unabhängig davon, wie gut jemand qualifiziert ist. Diese Grenzen zu kennen, ist nicht nur Prüfungsstoff, sondern Berufsalltag: Verstöße können die Erlaubnis kosten.
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen weder verordnet noch abgegeben werden; das bleibt Ärzten vorbehalten.
- Geburtshilfe ist Heilpraktikern untersagt – sie ist Ärzten und Hebammen vorbehalten.
- Zahnheilkunde darf nur ausüben, wer über die entsprechende Approbation verfügt.
- Meldepflichtige übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen nicht behandelt werden; hier bestehen zudem Meldepflichten.
- Röntgen und ionisierende Strahlung sind nach dem Strahlenschutzrecht ausgeschlossen.
- Leichenschau und Totenscheine gehören nicht zum Aufgabenbereich.
Diese Aufzählung wirkt auf den ersten Blick einschränkend. Tatsächlich ist sie der Kern dessen, was in der Überprüfung abgefragt wird – und der Grund, warum der mündliche Teil so stark auf Abgrenzung zielt. Wer im Zweifel an einen Arzt verweist, handelt nicht nur rechtssicher, sondern auch fachlich richtig.
Welche Verfahren Sie danach erlernen
Ein Punkt, der viele überrascht: Die Überprüfung fragt keine naturheilkundlichen Verfahren ab. Womit Sie später arbeiten, entscheiden Sie selbst – und lernen es unabhängig von der Erlaubnis. Der Weg in den Beruf hat damit zwei Phasen, die häufig verwechselt werden. Erst die Erlaubnis, dann die fachliche Ausrichtung.
Verbreitete Arbeitsschwerpunkte sind Phytotherapie, Homöopathie, Akupunktur und weitere Verfahren der traditionellen chinesischen Medizin, manuelle Verfahren, Ernährungslehre sowie Entspannungs- und Ausleitungsverfahren. Welche davon zu Ihnen passen, lässt sich vorher schwer entscheiden – die meisten Kolleginnen und Kollegen finden ihren Schwerpunkt erst über die Patienten, die tatsächlich kommen.
Praktisch heißt das: Planen Sie nach der Erlaubnis Zeit und Budget für die fachliche Weiterbildung ein. Wer sich vorher auf eine Methode festlegt und die gesamte Vorbereitungszeit dort investiert, riskiert, am Prüfungstag im Grundlagenwissen Lücken zu haben – und danach eine Spezialisierung zu besitzen, die zur eigenen Patientenschaft nicht passt.
Für wen dieser Weg passt – und für wen nicht
Weil es keine Zugangsprüfung im eigentlichen Sinne gibt und die formalen Hürden niedrig sind, beginnen viele den Weg, die ihn nicht zu Ende gehen. Belastbare Statistiken über Abbruch- und Durchfallquoten gibt es nicht, weil jedes Gesundheitsamt für sich prüft. Alle Erfahrungswerte deuten aber darauf hin, dass ein erheblicher Teil im ersten Anlauf nicht besteht. Eine ehrliche Selbsteinschätzung vorab spart deshalb Geld und Jahre.
Der Weg passt gut, wenn Sie bereit sind, über ein bis zwei Jahre regelmäßig medizinisches Grundlagenwissen zu lernen, das Sie in der späteren Praxis zum großen Teil nie direkt anwenden werden. Wenn Sie Freude an eigenverantwortlichem Arbeiten haben und die unternehmerische Seite nicht als lästige Nebensache betrachten. Und wenn Sie damit umgehen können, dass Ihr Beruf gesellschaftlich umstritten ist und Sie sich gelegentlich erklären müssen.
Der Weg passt schlecht, wenn Sie vor allem eine bestimmte Methode ausüben möchten und die Erlaubnis als Formalie betrachten – dann wird die Vorbereitungszeit zur Qual. Ebenso, wenn Sie ein planbares Einkommen ab dem ersten Monat brauchen: Der Aufbau einer Praxis dauert Jahre. Und schließlich, wenn Sie Schwierigkeiten damit haben, Grenzen zu ziehen. Genau das ist die Kernkompetenz dieses Berufs – fachlich wie rechtlich.
Eine gute Selbstprüfung vor der Anmeldung: Besorgen Sie sich einen Satz Original-Prüfungsfragen und beantworten Sie ihn ohne Vorbereitung. Nicht, um zu bestehen – sondern um zu sehen, ob der Stoff Sie interessiert. Wer die Fragen langweilig findet, wird zwei Jahre Vorbereitung nicht durchhalten.
Fazit
Heilpraktiker wird man über eine Erlaubnis, nicht über eine Ausbildung. Der Weg dorthin führt immer über die amtsärztliche Überprüfung beim Gesundheitsamt: 60 Multiple-Choice-Fragen in 120 Minuten, bestanden ab 45 richtigen Antworten, danach eine mündliche Prüfung von 30 bis 45 Minuten. Die schriftlichen Termine liegen bundesweit fest – dritter Mittwoch im März, zweiter Mittwoch im Oktober.
Die formalen Voraussetzungen sind überschaubar: 25 Jahre, Hauptschulabschluss, einwandfreies Führungszeugnis, ärztliches Zeugnis. Wer nur psychotherapeutisch arbeiten will, kann die sektorale Erlaubnis anstreben, die einen deutlich kleineren Prüfungsumfang hat.
Der entscheidende Rat aus der Praxis: Lernen Sie nicht auf Behandlung hin, sondern auf Abgrenzung. Der Staat prüft, ob von Ihrer Tätigkeit eine Gefahr ausgeht – wer das verinnerlicht, besteht auch den mündlichen Teil.
Häufige Fragen zum Weg in den Beruf
Wie wird man Heilpraktiker?
Über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, nicht über eine Ausbildung. Sie beantragen die Erlaubnis beim zuständigen Gesundheitsamt und legen dort eine Überprüfung ab – schriftlich 60 Multiple-Choice-Fragen in 120 Minuten, bestanden ab 45 richtigen Antworten, anschließend eine mündliche Prüfung. Wie Sie sich vorbereiten, ist rechtlich Ihnen überlassen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Ein Mindestalter von 25 Jahren, mindestens einen Hauptschulabschluss, ein polizeiliches Führungszeugnis ohne einschlägige Einträge sowie ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung. Eine bestimmte Vorbildung im Gesundheitsbereich ist nicht erforderlich.
Wann finden die Prüfungen statt?
Der schriftliche Teil findet bundesweit zweimal jährlich statt: am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober. Der mündliche Teil folgt danach und wird vom jeweiligen Gesundheitsamt terminiert. Anmeldeschluss liegt je nach Amt mehrere Wochen bis Monate vor dem schriftlichen Termin.
Was wird in der Überprüfung gefragt?
Medizinisches Grundlagenwissen: Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre, Infektionskrankheiten samt Infektionsschutzgesetz, Notfallsituationen, diagnostische Grundlagen sowie Berufs- und Gesetzeskunde. Naturheilkundliche Verfahren selbst sind nicht Gegenstand der Überprüfung – geprüft wird, ob von Ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht.
Was ist der Unterschied zum Heilpraktiker für Psychotherapie?
Die auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis berechtigt ausschließlich zur psychotherapeutischen Tätigkeit; körperliche Beschwerden dürfen damit nicht behandelt werden. Die schriftliche Überprüfung umfasst 28 Fragen in 60 Minuten statt 60 Fragen in 120 Minuten, Schwerpunkt sind Psychiatrie und Psychopathologie.
Kann ich mich berufsbegleitend vorbereiten?
Ja, und für die meisten ist das der übliche Weg. Da kein bestimmter Ausbildungsweg vorgeschrieben ist, können Sie sich den Stoff berufsbegleitend über einen Fernlehrgang aneignen. Die Termine der Überprüfung geben dabei den Takt vor – planen Sie rückwärts vom gewünschten Prüfungstermin.
Wie oft darf ich die Überprüfung wiederholen?
Eine bundesweite Begrenzung der Versuche gibt es nicht. Jeder Versuch ist allerdings erneut gebührenpflichtig, und da der schriftliche Teil nur zweimal jährlich stattfindet, kostet ein weiterer Anlauf mindestens ein halbes Jahr. Die genauen Regelungen zur Wiederholung nennt Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Brauche ich eine medizinische Vorbildung?
Nein. Eine Vorbildung im Gesundheitsbereich ist keine Voraussetzung; verlangt werden lediglich Mindestalter, Schulabschluss, Führungszeugnis und ärztliches Zeugnis. Wer aus einem medizinischen Beruf kommt, hat es beim Lernen leichter, weil Anatomie und Krankheitslehre vertraut sind – ein formaler Vorteil im Verfahren entsteht daraus jedoch nicht.
Darf ich mich während der Vorbereitung schon Heilpraktiker nennen?
Nein. Die Berufsbezeichnung darf erst führen, wer die Erlaubnis erhalten hat. Auch Formulierungen wie „Heilpraktiker in Ausbildung" sind heikel, weil sie den Eindruck einer bestehenden Berechtigung erwecken können. Bis zur Erlaubnisurkunde gilt: keine heilkundliche Tätigkeit und keine entsprechende Außendarstellung.
Quellen & weiterführende Informationen
- Heilpraktikergesetz (HeilprG), gesetze-im-internet.de
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz – Voraussetzungen und Überprüfung, gesetze-im-internet.de
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Behandlungsverbote und Meldepflichten, gesetze-im-internet.de
- Termine und Verfahren der Überprüfung: Auskünfte der Gesundheitsämter; der mündliche Teil ist landesrechtlich geregelt. Stand 13.08.2026.

